PSB - Assistenzhund
Ein PSB-Assistenzhund ist ein speziell ausgebildeter Assistenzhund für Menschen mit einer seelischen Beeinträchtigung.
Solche Hunde sind darauf trainiert, konkrete Aufgaben zu übernehmen, die ihrem Menschen im Alltag helfen und ihn entlasten – ähnlich wie ein Blindenführhund für Menschen mit Sehbehinderung. Der Unterschied liegt in den Aufgabenbereichen und dem Unterstützungsbedarf.
Assistenzhunde-Arten
Blindenführhund
Hilft blinden oder stark sehbehinderten Menschen bei der Orientierung. Der Hund führt sicher durch den Alltag, zeigt Hindernisse und Gefahren an und sorgt für mehr Selbstständigkeit.
Signal-Assistenzhund
Dieser unterstützt gehörlose oder schwerhörige Menschen, indem er wichtige Geräusche wie Türklingeln, Wecker oder Rauchmelder zuverlässig anzeigt. Er führt seinen Menschen dann zur Geräuschquelle oder bringt ihn in Sicherheit, z. B. bei einem Alarm. Dadurch ermöglicht er mehr Selbstständigkeit und Sicherheit im Alltag.
Mobilitätsassistenzhund
Hilft Menschen mit körperlichen Einschränkungen, z. B. Rollstuhlnutzern oder Menschen mit Muskelerkrankungen. Der Hund hebt Dinge auf, öffnet Türen oder hilft beim Gleichgewicht.
Warn- und Anzeige-Assistenhunde
Warn- und Anzeige-Assistenzhunde erkennen bestimmte Zustände oder Reize und machen ihren Menschen gezielt darauf aufmerksam. Sie können entweder körperliche oder psychische Veränderungen (z. B. Unterzuckerung, Anfall, Dissoziation) frühzeitig wahrnehmen oder äußere Signale wie Klingeln oder Rauchmelder anzeigen. So helfen sie, rechtzeitig zu reagieren und gefährliche Situationen zu vermeiden.
PSB-Assistenzhund
Diese Hunde helfen Menschen mit psychischen Erkrankungen – z. B. PTBS, Autismus, Depression oder Angststörungen. Sie geben emotionale Sicherheit, erinnern an Medikamente, schaffen Distanz in Menschenmengen, wecken bei Albträumen oder helfen beim Reorientieren nach Dissoziation. Je nach Diagnose ist der Aufgabenbereich individuell angepasst.
1. Rechtliche Grundlagen
§ 12e Absatz 3 BGG 🔗
Seit dem 1. Juli 2021 sind Assistenzhunde im Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) verankert. Die entsprechende Regelung findet sich in § 12e Absatz 3 BGG:
"Ein Assistenzhund ist ein unter Beachtung des Tierschutzes und des individuellen Bedarfs eines Menschen mit Behinderungen speziell ausgebildeter Hund, der aufgrund seiner Fähigkeiten und erlernten Assistenzleistungen dazu bestimmt ist, diesem Menschen die selbstbestimmte Teilhabe am gesellschaftlichen Leben zu ermöglichen, zu erleichtern oder behinderungsbedingte Nachteile auszugleichen."
§ 104 Abs. 2 und 3 SGB IX - Leistungen nach der Besonderheit des Einzelfalls 🔗
(2) Wünschen der Leistungsberechtigten, die sich auf die Gestaltung der Leistung richten, ist zu entsprechen, soweit sie angemessen sind. Die Wünsche der Leistungsberechtigten gelten nicht als angemessen,
1. wenn und soweit die Höhe der Kosten der gewünschten Leistung die Höhe der Kosten für eine vergleichbare Leistung von Leistungserbringern, mit denen eine Vereinbarung nach Kapitel 8 besteht, unverhältnismäßig übersteigt und
2. wenn der Bedarf nach der Besonderheit des Einzelfalles durch die vergleichbare Leistung gedeckt werden kann.
(3) Bei der Entscheidung nach Absatz 2 ist zunächst die Zumutbarkeit einer von den Wünschen des Leistungsberechtigten abweichenden Leistung zu prüfen. Dabei sind die persönlichen, familiären und örtlichen Umstände einschließlich der gewünschten Wohnform angemessen zu berücksichtigen. Kommt danach ein Wohnen außerhalb von besonderen Wohnformen in Betracht, ist dieser Wohnform der Vorzug zu geben, wenn dies von der leistungsberechtigten Person gewünscht wird. Soweit die leistungsberechtigte Person dies wünscht, sind in diesem Fall die im Zusammenhang mit dem Wohnen stehenden Assistenzleistungen nach § 113 Absatz 2 Nummer 2 im Bereich der Gestaltung sozialer Beziehungen und der persönlichen Lebensplanung nicht gemeinsam zu erbringen nach § 116 Absatz 2 Nummer 1. Bei Unzumutbarkeit einer abweichenden Leistungsgestaltung ist ein Kostenvergleich nicht vorzunehmen.
§ 8 SGB IX - Wunsch- und Wahlrecht 🔗
(2) Sachleistungen zur Teilhabe, die nicht in Rehabilitationseinrichtungen auszuführen sind, können auf Antrag der Leistungsberechtigten als Geldleistungen erbracht werden, wenn die Leistungen hierdurch voraussichtlich bei gleicher Wirksamkeit wirtschaftlich zumindest gleichwertig ausgeführt werden können. Für die Beurteilung der Wirksamkeit stellen die Leistungsberechtigten dem Rehabilitationsträger geeignete Unterlagen zur Verfügung. Der Rehabilitationsträger begründet durch Bescheid, wenn er den Wünschen des Leistungsberechtigten nach den Absätzen 1 und 2 nicht entspricht.
§ 29 SGB IX - Persönliches Budget 🔗
(1) Auf Antrag der Leistungsberechtigten werden Leistungen zur Teilhabe durch die Leistungsform eines Persönlichen Budgets ausgeführt, um den Leistungsberechtigten in eigener Verantwortung ein möglichst selbstbestimmtes Leben zu ermöglichen. Bei der Ausführung des Persönlichen Budgets sind nach Maßgabe des individuell festgestellten Bedarfs die Rehabilitationsträger, die Pflegekassen und die Integrationsämter beteiligt. Das Persönliche Budget wird von den beteiligten Leistungsträgern trägerübergreifend als Komplexleistung erbracht. Das Persönliche Budget kann auch nicht trägerübergreifend von einem einzelnen Leistungsträger erbracht werden. Budgetfähig sind auch die neben den Leistungen nach Satz 1 erforderlichen Leistungen der Krankenkassen und der Pflegekassen, Leistungen der Träger der Unfallversicherung bei Pflegebedürftigkeit sowie Hilfe zur Pflege der Sozialhilfe, die sich auf alltägliche und regelmäßig wiederkehrende Bedarfe beziehen und als Geldleistungen oder durch Gutscheine erbracht werden können. An die Entscheidung sind die Leistungsberechtigten für die Dauer von sechs Monaten gebunden.
Welche Unterlagen werden konkret benötigt?
Beurteilung der Wirksamkeit durch Arzt bzw. Psychologischer Psychotherapeut und die bereits ausgeschöpften (Therapie-)Möglichkeiten.
Was ist damit gemeint?
Es ist so, dass die Kostenträger sehen müssen, dass zum einen die Beeinträchtigungen, die der Assistenzhund ausgleichen soll, nicht in 2 Jahren verschwinden werden. Da die Ausbildung zum Assistenzhund inkl. Sozialisierung-Phase 2-3 Jahre dauert. Und er dann bis zu seinem 10. Lebensjahr arbeiten könnte. In dem Schreiben muss hervorgehen, dass die betroffene Person schon verschiedene Möglichkeiten ausprobiert und ausgeschöpft hat.
Anmerkung: Betroffene, die ganz frisch eine Traumafolgestörung diagnostiziert bekommen haben, wird der Kostenträger erst eine Psychotherapie (Traumatherapie) ansprechen. Da diese kostengünstiger erscheint und noch nicht absehbar ist, wie lange die Traumafolgestörungen zu Beeinträchtigungen führen werden.
Aus diesem Grund muss in der schriftlichen Stellungnahme ersichtlich werden, dass die Beeinträchtigungen sich nicht schnell positiv verändern bzw. verschwinden. Dieses Schreiben ist essenziell für die Beantragung beim Kostenträger.
Die schriftliche Stellungnahme kann der Kostenträger selbstständig beim Psychologischen Psychotherapeuten/Facharzt anfordern, dann bekommen sie diesen Bericht auch bezahlt. Wichtig ist hier den Kostenträger aufzufordern dies auch zumachen.
Persönliches Schreiben der eigenen Beeinträchtigungen im Zusammenhang mit Teilhabe
In diesem Persönlichen Schreiben muss die betroffene Person, so detailliert wie möglich die eigenen Beeinträchtigungen im Zusammenhang mit Teilhabe am Leben beschreiben, sowie wie der Assistenzhund die Beeinträchtigungen ausgleichen soll.
Wann wäre welcher Kostenträger zuständig, individuell am Assistenzhund gesehen:
Krankenkasse: Umgang mit der Erkrankung, Begleitung zu Therapien, helfen innerhalb der Therapie, erinnern an Medikamente, re-orientieren auf dem Weg zur Therapie.
Eingliederungshilfe: Beeinträchtigungen, die ausgeglichen werden sollen, sind vor allem im Sozialen Teilhabe-Bereich.
Soziales Entschädigungsrecht: Beeinträchtigungen, die ausgeschlichen werden sollen, sind anerkannte Schädigungsfolgen.
Berufsgenossenschaft: Beeinträchtigungen sind Folge eines Arbeits- bzw. Wegeunfall
Kostenaufstellung Assistenzhund bzw. Kostenvoranschlag Assistenzhundeschule
Hier werden alle Kosten für den zukünftigen Assistenzhund aufgezeigt. Falls man bereits eine Assistenzhundeschule im Blick hat, kann man mit einem Kostenvoranschlag arbeiten.
Kostenvergleich der Wahlmöglichkeiten
Hier muss die betroffene Person schauen, wie viel Stunden Bedarf an Assistenz sie hat, um Teilhabe am Leben zu gewährleisten. Der Kostenträger wird sich den Bedarf anschauen, wie es mit einer Menschlichen Assistenz aussehen würde.
Der Stundenbedarf ist je nach Schwere der Traumafolgestörung von wenigen Stunden bis hin zu 24/7 Assistenz möglich. Insbesondere bei sehr viel Bedarf an Assistenz, wird vermutlich durch den Assistenzhund nicht die komplette menschliche Assistenz wegfallen. Das bedeutet, dass da sehr genau aufgezeigt werden muss, um wie viel sich die Menschliche Assistenz verringern würde mit Assistenzhund.
In dem Kostenvergleich muss mit einbezogen werden, wenn weiter menschliche Assistenz angedacht ist. Da der Assistenzhund erst im Laufe der Zeit mehr Stunden übernehmen werden kann.
Studienlage
Es ist hilfreich seine Aussagen zur Wirksamkeit mit der aktuellen Studienlage zu untermauern. Sowohl Deutsche als auch internationale Studien zu Assistenzhunden im Zusammenspiel mit der eigenen Erkrankung können dafür herangezogen werden.
Fazit
In den letzten Jahren durfte ich als Peerberaterin insgesamt sieben Menschen begleiten, die erfolgreich einen Assistenzhund über die Eingliederungshilfe oder – im Falle minderjähriger Klient*innen – über das Jugendamt finanziert bekommen haben. Diese Prozesse waren oft langwierig, individuell sehr unterschiedlich und mit vielen Unsicherheiten verbunden – sowohl für die Betroffenen als auch für die Kostenträger.
Trotz bürokratischer Hürden hat sich gezeigt: Wenn der individuelle Bedarf nachvollziehbar begründet wird, die Rolle des Assistenzhundes im Alltag konkret beschrieben ist und die gesetzlichen Grundlagen klug genutzt werden, sind die Chancen auf eine Bewilligung realistisch. Besonders hilfreich war in allen Fällen, das Wunsch- und Wahlrecht nach § 8 SGB IX frühzeitig und klar zu benennen und die Kostenträger auf ihre Pflicht zur Einzelfallprüfung hinzuweisen.
Für viele meiner Klient*innen bedeutete der Assistenzhund nicht nur eine konkrete Entlastung im Alltag, sondern auch ein Stück mehr Selbstbestimmung und Lebensqualität.